Die Verwendung von Golfwägen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Um diese Fahrzeuge sicher im Straßenverkehr bewegen zu können, gelten für deren Verwendung verschiedenste gesetzliche Bestimmungen. Um etwaigen Übertretungen bzw. Verwaltungsanzeigen vorzubeugen, sind im Folder die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst. Im Vordergrund soll dabei die Information für die Bevölkerung bzw. die Inhaber und Verwender der betreffenden Golfwägen stehen.
Bei Golfwagen handelt es sich um vierräderige Leichtfahrzeuge. Diese Fahrzeuge brauchen ein Kennzeichen und dürfen abseits des Golfplatzes erst ab 16 Jahren mit der entsprechenden Lenkberechtigung in Betrieb genommen werden; außer sie sind mit einer 10 km/h-Tafel ausgestattet und diese Genehmigung liegt vor, dann ist kein Kennzeichen erforderlich. Der Lenker braucht in diesem Fall keinen Führerschein, muss aber mindestens 16 Jahre alt sein.
Mit Golfwägen (egal ob mit Kennzeichen oder 10 km/h-Tafel) darf zudem nicht auf dem Fahrradweg gefahren werden und ebenso dürfen die Golfwägen nicht von Kindern unter 16 Jahren gelenkt werden.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Eigenverantwortung des jeweiligen Besitzers / Lenkers hinweisen. Vielen Dank!